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Artikel 9 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 9

Artikel 9

Ausweise

Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des Konsulats und jedem Familienangehörigen, sofern sie Angehörige des Entsendestaates sind, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der die Identität sowie die Eigenschaft als Mitglied des Konsulats oder als Familienangehöriger bestätigt.

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