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Artikel 35 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 35

Artikel 35

Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für Mitglieder des Konsulats

Der Empfangsstaat wird alle Maßnahmen treffen, um den Mitgliedern des Konsulats die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß der durch diesen Vertrag gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen.

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