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Artikel 34 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 34

Artikel 34

Konsulargebühren und -kosten

(1) Das Konsulat kann im Hoheitsgebiet des, Empfangsstaates die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren und Kosten erheben.

(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1 genannten Gebühren und Kosten sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

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