ARTIKEL 33
Artikel 33
Bewegungsfreiheit
Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder besonderen Vorschriften unterworfen ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern des Konsulats und deren Familienangehörigen Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.
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