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Artikel 33 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 33

Artikel 33

Bewegungsfreiheit

Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder besonderen Vorschriften unterworfen ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern des Konsulats und deren Familienangehörigen Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.

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