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Artikel 32 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 32

Artikel 32

Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaates

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag kann sich der Konsul unmittelbar mündlich oder schriftlich

  1. 1. an die zuständigen örtlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden seines Konsularbezirks und
  2. 2. an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte, denen die beiden Vertragsparteien angehören, zulässig ist.

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