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Artikel 36 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 36

Artikel 36

Schutz der Konsuln

Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit gebührender Achtung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

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