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Artikel 8 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 8

(1) Der Entsendestaat wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates notifizieren

  1. a) die Bestellung von Mitgliedern einer konsularischen Vertretung, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen, die während ihrer Tätigkeit in der konsularischen Vertretung erfolgen;
  2. b) die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen und die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
  3. c) die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals und ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;
  4. d) die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied der konsularischen Vertretung mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.

(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit gleichfalls im voraus zu notifizieren.

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