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Artikel 9 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates stellen jedem Mitglied der konsularischen Vertretung, das nicht Angehöriger des Empfangsstaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied dieser Vertretung bestätigt.

(2) Absatz 1 ist auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

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