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Artikel 7 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 7

(1) Konsuln dürfen nur Personen sein, die ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates sind.

(2) Konsuln dürfen im Empfangsstaat außer ihrer amtlichen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

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