Artikel 7
(1) Konsuln dürfen nur Personen sein, die ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates sind.
(2) Konsuln dürfen im Empfangsstaat außer ihrer amtlichen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)