Artikel 40
Der Konsul hat das Recht, Schriftstücke, Geld- und Wertsachen von Staatsangehörigen des Entsendestaates in Verwahrung zu nehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 40
Der Konsul hat das Recht, Schriftstücke, Geld- und Wertsachen von Staatsangehörigen des Entsendestaates in Verwahrung zu nehmen.
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