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Artikel 41 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 41

Der Konsul hat das Recht, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Entsendestaates Personen zu vernehmen und ihnen Schriftstücke zuzustellen, sofern diese Personen weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch Angehörige eines dritten Staates sind, und dies nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zulässig oder sonst nicht mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unvereinbar ist. Hierbei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.

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