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Artikel 39 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 39

(1) Der Konsul hat das Recht,

  1. a) Erklärungen von Staatsangehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen und zu beglaubigen;
  2. b) letztwillige Verfügungen und andere Schriftstücke, die einseitige Rechtsgeschäfte von Staatsangehörigen des Entsendestaates betreffen, zu beurkunden, aufzunehmen, zu beglaubigen und zu verwahren;
  3. c) rechtserhebliche Urkunden von Staatsangehörigen des Entsendestaates sowie Unterschriften und Siegel auf solchen Urkunden zu beglaubigen,;
  4. d) alle von Behörden des Entsendestaates oder des Empfangsstaates ausgestellten rechtserheblichen Urkunden sowie Abschriften und Auszüge aus diesen Urkunden zu beglaubigen;
  5. e) rechtserhebliche Urkunden aus der Sprache einer Vertragspartei in die der anderen zu übersetzen und die Richtigkeit solcher Übersetzungen zu beglaubigen;
  6. f) Verträge, die zwischen Staatsangehörigen des Entsendestaates geschlossen werden, aufzunehmen und zu beglaubigen, sofern sie sich nicht auf die Begründung, Übertragung und das Erlöschen von Rechten an Liegenschaften im Empfangsstaat beziehen;
  7. g) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Vertragschließenden Verträge aufzunehmen und zu beglaubigen, sofern die Verträge sich ausschließlich auf im Entsendestaat gelegene Vermögenschaften oder Rechte beziehen oder ausschließlich in diesem Staat zu erfüllen sind.

(2) Die im Absatz 1 genannten Urkunden werden, wenn sie von einem Konsul des Entsendestaates abgefaßt oder beglaubigt sind, als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden angesehen und haben dieselbe rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären sie von den zuständigen Behörden des Empfangsstaates abgefaßt oder beglaubigt, es sei denn, sie stehen mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates im Widerspruch.

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