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Artikel 38 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 38

(1) Der Konsul hat das Recht, Trauungen vorzunehmen, vorausgesetzt, daß die beiden zukünftigen Ehepartner Staatsangehörige des Entsendestaates sind, die Eheschließung den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates entspricht und nicht im Widerspruch mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates steht.

(2) Der Konsul hat das Recht, Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Staatsangehörigen des Entsendestaates zu beurkunden und entsprechende Dokumente auszuhändigen. Dies entbindet die Staatsangehörigen des Entsendestaates nicht von der Verpflichtung, die auf diesem Gebiet im Empfangsstaat geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

(3) Der Konsul verständigt die zuständigen Behörden des Empfangsstaates von Beurkundungen, die er nach Absatz 2 vorgenommen hat, falls die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates eine solche Verständigung erfordern.

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