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Artikel 37 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 37

Der Konsul hat das Recht,

  1. a) ein Verzeichnis der Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;
  2. b) Staatsangehörigen des Entsendestaates Pässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu ändern oder zu entziehen;
  3. c) Sichtvermerke auszustellen.

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