Artikel 37
Der Konsul hat das Recht,
- a) ein Verzeichnis der Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;
- b) Staatsangehörigen des Entsendestaates Pässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu ändern oder zu entziehen;
- c) Sichtvermerke auszustellen.
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