vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Übereinkommen über die Hohe See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1974

Artikel 2

Da die Hohe See allen Nationen offensteht, kann kein Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen, einen Teil davon seiner Souveränität zu unterstellen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieser Artikel und der anderen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten insbesondere:

  1. 1. die Freiheit der Schiffahrt,
  2. 2. die Freiheit der Fischerei,
  3. 3. die Freiheit, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,
  4. 4. die Freiheit, die Hohe See zu überfliegen.

Diese sowie die anderen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anerkannten Freiheiten werden von jedem Staat unter angemessener Berücksichtigung des Interesses ausgeübt, das die anderen Staaten an der Freiheit der Hohen See haben.

Schlagworte

Meeresfreiheit, Küstenstaat

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007866

alte Dokumentnummer

N1197412919T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte