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Artikel 3 Übereinkommen über die Hohe See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1974

Artikel 3

  1. 1. Die Binnenstaaten sollen freien Zugang zum Meer haben, um die Freiheit des Meeres im gleichen Maße wie die Küstenstaaten zu genießen. Zu diesem Zweck gewähren die Staaten, die zwischen dem Meer und einem Binnenstaat liegen, im Einvernehmen mit diesem und in Übereinstimmung mit den in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen
  1. a) dem Binnenstaat auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den freien Durchgang durch ihr Hoheitsgebiet;
  2. b) den die Flagge dieses Staates führenden Schiffen hinsichtlich des Zugangs zu den Seehäfen und ihrer Benützung die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen irgendeines anderen Staates.
  1. 2. Die Staaten, die zwischen dem Meer und einem Binnenstaat liegen, regeln im Einvernehmen mit diesem, unter Berücksichtigung der Rechte des Küsten- oder Durchgangsstaates sowie der besonderen Verhältnisse des Binnenstaates, alle den freien Durchgang und die Gleichbehandlung in den Häfen betreffenden Fragen, sofern diese Staaten nicht bereits Vertragsparteien von in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen sind.

Siehe dazu auch Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, BGBl. Nr. 429/1924;

Art. V des Protokolls von Torquay zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/1951;

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest, BGBl. Nr. 19/1956;

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest, BGBl. Nr. 228/1987;

Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981 samt V, BGBl. Nr. 189/1981.

Schlagworte

Transitrecht, Küstenstaat

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007867

alte Dokumentnummer

N1197412920T

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