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Artikel 17 Übereinkommen über die Hohe See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1974

Artikel 17

Als Seeräuberschiffe oder -luftfahrzeuge gelten Schiffe oder Luftfahrzeuge, die von den Personen, unter deren tatsächlicher Kontrolle sie stehen, dazu bestimmt sind, zu einer der in Artikel 15 bezeichneten Handlungen verwendet zu werden. Das gleiche gilt für Schiffe oder Luftfahrzeuge, die zu derartigen Handlungen benutzt wurden, solange sie unter der Kontrolle der Personen verbleiben, die sich dieser Handlungen schuldig gemacht haben.

Schlagworte

Piraterie, Flugzeug

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007881

alte Dokumentnummer

N1197412934T

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