vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Übereinkommen über die Hohe See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1974

Artikel 18

Ein Schiff oder Luftfahrzeug kann seine Nationalität beibehalten, obwohl es zum Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug geworden ist. Die Beibehaltung oder der Verlust der Nationalität bestimmt sich nach dem Recht des Staates, der diese Nationalität zuerkannt hat.

Schlagworte

Piraterie, Flugzeug

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007882

alte Dokumentnummer

N1197412935T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte