Artikel 16
Begeht ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen meuternde Besatzung die Herrschaft an sich gerissen hat, seeräuberische Handlungen, wie sie in Artikel 15 definiert sind, so werden diese von den von einem privaten Schiff begangenen Handlungen gleichgestellt.
Schlagworte
Piraterie, Flugzeug
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10000550
Dokumentnummer
NOR12007880
alte Dokumentnummer
N1197412933T
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