§ 19a
Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes erhöhen sich
- 1. der nach § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 Z 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 14,5% auf 18,49%,
- 2. der nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 17,5% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)