Art. 3 § 19a BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 19a

(1) § 19a.Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der jeweiligen Gehaltsstufe der Dienstklasse IX in der am 31. Dezember 1993 geltenden Höhe zu ermitteln.

(2) Abs. 1 ist auf die Bemessung der nach § 8 Abs. 1 gebührenden Amtszulage, des nach § 9 Abs. 1 gebührenden Auslagenersatzes und der nach § 18 Abs. 4 gebührenden Entfernungszulage sowie bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III gebühren, anzuwenden.