Art. 3 § 19a BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 19a

(1) § 19a.Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 erhöhen sich

  1. 1. der nach § 12 Abs. 2 für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 13% auf 18,49%,
  2. 2. der nach § 12 Abs. 2 für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 16% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(2) Bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 und des § 23g Abs. 3 ist für die Einrechnungen von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 abweichend von den genannten Bestimmungen ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.