Art. 3 § 19a BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1990

§ 19a

(1) § 19a.Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. April 1990 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX in der im März 1990 geltenden Höhe zu ermitteln. Das ermittelte Ergebnis ist

  1. 1. bei den Mitgliedern des Bundesrates um den Betrag von 175 S und
  2. 2. bei den übrigen im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organen um den Betrag von 350 S

    zu erhöhen.

(2) Auf die Bemessung der nach § 8 Abs. 1 gebührenden Amtszulage, des nach § 9 Abs. 1 gebührenden Auslagenersatzes und der nach § 18 Abs. 4 gebührenden Entfernungszulage ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.