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Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

1. Das Fakultativprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert. 2. Siehe in diesem Zusammenhang auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977. 3. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 12.4.2006 eingearbeitet.

§ 0

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 318/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.07.1969

Unterzeichnungsdatum

24.04.1963

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Langtitel

(Übersetzung)

WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN

StF: BGBl. Nr. 318/1969 (NR: GP XI RV 973 AB 1148 S. 131 . BR: S. 274.)

Änderung

BGBl. Nr. 238/1970 (K – Geltungsbereich Ü, F)

BGBl. Nr. 391/1971 (K – Geltungsbereich Ü, F)

BGBl. Nr. 474/1972 (K – Geltungsbereich Ü, F)

BGBl. Nr. 312/1974 (K – Geltungsbereich Ü, F)

BGBl. Nr. 279/1976 (K – Geltungsbereich Ü, F)

BGBl. Nr. 287/1979 (K – Geltungsbereich Ü, F)

BGBl. Nr. 461/1982 (K – Geltungsbereich Ü, F)

BGBl. Nr. 228/1986 (K – Geltungsbereich Ü, F)

BGBl. Nr. 381/1989 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 4/1990 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 194/1992 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 330/1994 (K – Geltungsbereich Ü, F)

BGBl. III Nr. 76/1997 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 66/1999 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 159/2001 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 64/2006 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 67/2006 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 83/2008 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 84/2008 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 60/2010 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 3/2013 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 149/2013 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 38/2019 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 48/2019 (K – Geltungsbereich F)

BGBl. III Nr. 89/2021 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 168/2021 (K – Geltungsbereich Ü)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 318/1969 Ü *Albanien 194/1992 Ü *Algerien 318/1969 Ü *Andorra III 66/1999 Ü *Angola 194/1992 Ü *Antigua/Barbuda 381/1989 Ü *Äquatorialguinea 287/1979 Ü *Argentinien 318/1969 Ü *Armenien 330/1994 Ü *Aserbaidschan 330/1994 Ü *Australien 312/1974 Ü, F *Bahamas 287/1979 Ü *Bahrain 330/1994 Ü *Bangladesch 287/1979 Ü *Barbados 330/1994 Ü *Belarus 381/1989 Ü *Belgien 391/1971 Ü, F *Belize III 159/2001 Ü *Benin 287/1979 Ü *Bhutan 461/1982 Ü *Bolivien 391/1971 Ü *Bosnien-Herzegowina 330/1994 Ü *Botsuana III 83/2008 Ü; III 84/2008 F *Brasilien 318/1969 Ü *Brunei III 149/2013 Ü *Bulgarien 4/1990 Ü; 330/1994 F *Burkina Faso 318/1969 Ü, F *Cabo Verde 461/1982 Ü *Chile 318/1969 Ü *China 461/1982 Ü *Costa Rica 318/1969 Ü *Dänemark 312/1974 Ü, F *Deutschland/BRD 474/1972 Ü, F *Deutschland/DDR 381/1989 Ü *Dominica 4/1990 Ü *Dominikanische R 318/1969 Ü, F *Dschibuti 287/1979 Ü *Ecuador 318/1969 Ü *El Salvador 312/1974 Ü *Eritrea III 76/1997 Ü *Estland 194/1992 Ü; 330/1994 F *Eswatini III 38/2019 Ü *Fidschi 474/1972 Ü *Finnland 461/1982 Ü, F *Frankreich 391/1971 Ü, F *Gabun 318/1969 Ü, F *Gambia III 149/2013 Ü *Georgien 330/1994 Ü *Ghana 318/1969 Ü *Grenada 330/1994 Ü *Griechenland 279/1976 Ü *Guatemala 312/1974 Ü *Guinea 381/1989 Ü *Guyana 312/1974 Ü *Haiti 287/1979 Ü *Heiliger Stuhl 391/1971 Ü *Honduras 318/1969 Ü *Indien 287/1979 Ü, F *Indonesien 461/1982 Ü *Irak 238/1970 Ü *Iran 279/1976 Ü, F *Irland 318/1969 Ü *Island 287/1979 Ü; 461/1982 F *Italien 391/1971 Ü, F *Jamaika 279/1976 Ü *Japan 228/1986 Ü, F *Jemen 381/1989 Ü *Jordanien 312/1974 Ü *Jugoslawien 318/1969 Ü *Jugoslawien/BR III 159/2001 Ü *Kambodscha III 83/2008 Ü *Kamerun 318/1969 Ü *Kanada 279/1976 Ü *Kasachstan III 76/1997 Ü *Katar III 66/1999 idF III 159/2001 Ü *Kenia 318/1969 Ü, F *Kirgisistan III 76/1997 Ü *Kiribati 461/1982 Ü *Kolumbien 474/1972 Ü *Kongo/DR 287/1979 Ü *Korea/DVR 228/1986 Ü *Korea/R 287/1979 Ü, F *Kroatien 330/1994 Ü *Kuba 318/1969 Ü *Kuwait 279/1976 Ü *Laos 312/1974 Ü, F *Lesotho 474/1972 Ü *Lettland 194/1992 Ü *Libanon 279/1976 Ü *Liberia 228/1986 Ü *Libyen III 66/1999 Ü *Liechtenstein 318/1969 Ü, F *Litauen 194/1992 Ü; III 48/2019 F *Luxemburg 474/1972 Ü, F *Madagaskar 318/1969 Ü, F *Malawi 461/1982 Ü, F *Malaysia 194/1992 Ü *Malediven 194/1992 Ü *Mali 318/1969 Ü *Malta III 66/1999 Ü *Marokko 287/1979 Ü *Marshallinseln 194/1992 Ü *Mauretanien III 159/2001 Ü *Mauritius 238/1970 Ü, F *Mexiko 318/1969 Ü; III 67/2006 F *Mikronesien 194/1992 Ü *Moldau 330/1994 Ü *Monaco III 64/2006 Ü *Mongolei 381/1989 Ü *Montenegro III 83/2008 Ü *Mosambik 228/1986 Ü *Myanmar III 76/1997 Ü *Namibia 330/1994 Ü *Nauru III 3/2013 Ü *Nepal 318/1969 Ü, F *Neuseeland 279/1976 Ü, F *Nicaragua 279/1976 Ü; 330/1994 F *Niederlande 228/1986 Ü, F *Niger 318/1969 Ü; 287/1979 F *Nigeria 318/1969 Ü *Nordmazedonien 330/1994 Ü *Norwegen 461/1982 Ü, F *Oman 279/1976 Ü, F *Pakistan 318/1969 Ü; 279/1976 F *Palästina III 38/2019 Ü *Panama 318/1969 Ü, F *Papua-Neuguinea 279/1976 Ü *Paraguay 238/1970 Ü; 391/1971 F *Peru 287/1979 Ü; III 48/2019 F *Philippinen 318/1969 Ü, F *Polen 461/1982 Ü *Portugal 474/1972 Ü; III 159/2001 Ü *Ruanda 279/1976 Ü *Rumänien 474/1972 Ü; III 84/2008 F *Salomonen III 89/2021 Ü *Sambia III 38/2019 Ü *Samoa 381/1989 Ü *São Tomé/Príncipe III 66/1999 Ü *Saudi-Arabien 381/1989 Ü *Schweden 279/1976 Ü, F *Schweiz 318/1969 Ü, F *Senegal 318/1969 Ü, F *Seychellen 461/1982 Ü, F *Sierra Leone III 38/2019 Ü *Simbabwe 194/1992 Ü *Singapur III 64/2006 Ü *Slowakei 330/1994 Ü; III 67/2006 F *Slowenien 330/1994 Ü *Somalia 318/1969 Ü *Spanien 238/1970 Ü; III 48/2019 F *Sri Lanka III 83/2008 Ü *St. Kitts/Nevis III 60/2010 Ü *St. Lucia III 66/1999 Ü *St. Vincent/Grenadinen III 64/2006 Ü *Südafrika 4/1990 Ü *Sudan III 76/1997 Ü *Suriname 461/1982 Ü *Syrien 287/1979 Ü *Tadschikistan III 66/1999 Ü *Tansania 287/1979 Ü *Thailand III 64/2006 Ü *Timor-Leste III 64/2006 Ü *Togo 228/1986 Ü *Tonga 279/1976 Ü *Trinidad/Tobago 318/1969 Ü *Tschechische R 330/1994 Ü *Tschechoslowakei 318/1969 Ü *Tunesien 318/1969 Ü *Türkei 279/1976 Ü *Turkmenistan III 66/1999 Ü *Tuvalu 228/1986 Ü *UdSSR 381/1989 Ü *Uganda III 168/2021 Ü *Ukraine 381/1989 Ü *Ungarn 381/1989 Ü; 330/1994 F *Uruguay 238/1970 idF 461/1982 Ü *USA 238/1970 Ü, F; III 67/2006 F K *Usbekistan 330/1994 Ü *Vanuatu 381/1989 Ü *Venezuela 318/1969 Ü *Vereinigte Arabische Emirate 287/1979 Ü *Vereinigtes Königreich 474/1972 Ü, F; 461/1982 Ü, F; III 66/1999 Ü; III 67/2006 F *Vietnam 312/1974 Ü, F; 330/1994 Ü *Zypern 279/1976 Ü

Sonstige Textteile

Nachdem das am 24. April 1963 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen mit dem Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1969

Ratifikationstext

(Anm.:letzte Anpassung durchKundmachungBGBl. III Nr. 67/2006)

Die Ratifikationsurkunde ist am 12. Juni 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen und das Fakultativprotokoll treten daher gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Übereinkommens und Artikel VIII Absatz 2 des Fakultativprotokolls für Österreich am 12. Juli 1969 in Kraft.

Bisher gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Algerien, Argentinien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Gabon, Ghana, Honduras, Irland, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Mali, Mexiko, Nepal, Niger, Nigeria, Obervolta, Pakistan, Panama, Philippinen, Schweiz, Senegal, Somalia, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik.

Dem Fakultativprotokoll gehören bisher folgende weitere Staaten an: Dominikanische Republik, Gabon, Kenia, Liechtenstein, Madagaskar, Nepal, Obervolta, Panama, Philippinen, Schweiz, Senegal.

Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. der Ratifikation des Übereinkommens oder des Beitritts hiezu nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. sonstige Erklärungen abgegeben:

ZUM ÜBEREINKOMMEN:

Ägypten

Die Vereinigte Arabische Republik hat zum Übereinkommen folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:

„1. Artikel 46 Absatz 1 betreffend die Befreiung von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung gilt nicht für die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals.

2. Artikel 49 betreffend die Befreiung von der Besteuerung gilt nur für Konsuln, deren Ehegattinnen und minderjährige Kinder. Diese Befreiung kann nicht auf die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und auf die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals erstreckt werden.

3. Artikel 62 betreffend die Befreiung von Zöllen und Steuern auf Gegenstände für den amtlichen Gebrauch einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung gilt nicht.

4. Artikel 65 wird nicht anerkannt. Honorarkonsuln können nicht von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung befreit werden.

5. Die Vereinigte Arabische Republik ist der Auffassung, daß die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nur Konsuln, deren Ehegattinnen und minderjährigen Kindern zu gewähren sind und nicht auf ihre anderen Familienangehörigen erstreckt werden können.“

Barbados

Erklärung:

Barbados legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Art. 44 Abs. 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Art. 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates genießen.

Belize

Belize legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Art. 44 Abs. 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Art. 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangstaates zu genießen.

Belize erklärt ferner, dass es Kapitel II des Übereinkommens als für alle Berufsbedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals geltend betrachtet, einschließlich jener, die an einer konsularischen Vertretung beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul geleitet wird.

Bulgarien

Bulgarien hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärt, daß gemäß den Bestimmungen des Art. 31 Abs. 2 bei Feuer oder anderen Unfällen die Behörden des Empfangsstaates die konsularischen Räumlichkeiten im Beisein eines Vertreters des Entsendestaates oder nachdem alle angemessenen Schritte zur Erlangung der Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung unternommen wurden, betreten dürfen.

Dänemark

Bezüglich Art. 5 Buchstabe j: In Dänemark von ausländischen Staaten errichtete konsularische Vertretungen dürfen, außer auf Grund eines besonderen Abkommens, Rechtshilfeersuchen nicht erledigen und dürfen gerichtliche und außergerichtliche Urkunden nur in bürgerlichen oder in Handelsrechtssachen übermitteln.

Deutsche Demokratische Republik

„Indem die Deutsche Demokratische Republik dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen beitritt, behält sie sich gemäß Art. 73 des Übereinkommens das Recht vor, Übereinkünfte mit anderen Vertragsstaaten zu schließen, um in bezug auf bilaterale Beziehungen die Bestimmungen zu ergänzen und zu vervollständigen. Dies betrifft insbesondere den Status, die Vorrechte und Immunitäten der unabhängigen konsularischen Vertretungen und ihrer Mitglieder, als auch die konsularischen Aufgaben.“

Fidschi

Fidschi legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44 Absatz 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Artikels 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates genießen.

Finnland

„Zu An. 35 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1: Finnland gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen, noch gewährt es den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Finnland hätte hiezu in Sonderfällen seine Zustimmung erteilt.“

Italien

Bezüglich der Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über konsularische Beziehungen ist die Italienische Regierung der Ansicht, daß das Recht eines Konsuls, Angehörige seines Staates, die aus irgendeinem Grund in Untersuchungshaft sind, zu besuchen und in deren Namen zu handeln, nicht aufgehoben werden darf, insoweit es im allgemeinen Recht verankert ist. Die Italienische Regierung wird daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit handeln.

Jemen

„Die Arabische Republik Jemen ist der Auffassung, daß die in Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 enthaltenen Worte,die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen' auf Mitglieder konsularischer Vertretungen, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder zum Zwecke der von ihnen genossenen Vorrechte und Immunitäten beschränkt sind.

Wenn triftige und zwingende Gründe für die Vermutung sprechen, daß die konsularische Dienstpostsendung Gegenstände oder Substanzen enthält, die in Art. 35 Abs. 4 des Übereinkommens nicht angeführt sind, behält sich die Arabische Republik Jemen das Recht vor zu verlangen, daß die Dienstpostsendung in Gegenwart eines Vertreters der betroffenen konsularischen Vertretung geöffnet wird. Sofern das Konsulat sich weigert diesem Verlangen zu entsprechen, wird die Dienstpostsendung an ihren Herkunftsort zurückgesendet.

Die Arabische Republik Jemen ist berechtigt, von konsularischen Vertretern eingeführte Nahrungsmittel zu prüfen, ob sie hinsichtlich Menge und Art der Liste entsprechen, die von diesen den Zollbehörden und der Protokollabteilung des Außenministeriums übergeben wurde, um die Genehmigung für die zollfreie Einfuhr zu erhalten.“

Katar

Vorbehalte:

1. Art. 35 Abs. 3:

Die Regierung Katars behält sich das Recht vor, die konsularische Dienstpostsendung in folgenden Fällen zu öffnen:

  1. a) Wenn es offensichtlich ist, daß die konsularische Dienstpostsendung für rechtswidrige Zwecke verwendet wird, die mit den Zielen, für die im Hinblick auf die Sendung Immunitäten kodifiziert wurden, unvereinbar sind. In diesem Fall wird dies der betreffenden diplomatischen Mission und ihrem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten notifiziert, die Sendung wird mit Zustimmung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten von Katar geöffnet, und die in der Sendung festgestellten Gegenstände werden in Anwesenheit eines Vertreters der Mission, der die Sendung gehört, konfisziert;
  2. b) wenn der Staat Katar triftige, durch einen glaubhaften Beweis gestützte Gründe für die Annahme hat, daß die konsularische Dienstpostsendung für rechtswidrige Zwecke verwendet wurde, so kann das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Katar von der betreffenden konsularischen Mission verlangen, daß die Sendung geöffnet wird, um ihren Inhalt festzustellen. Sie wird in Anwesenheit eines Vertreters des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und eines Mitglieds der Mission, der die Sendung gehört, geöffnet. Lehnt die Mission das Verlangen, die Sendung zu öffnen, ab, so ist die Sendung an ihren Ursprungsort zurückzubefördern.

2. Art. 46 Abs. 1:

Die in diesem Artikel gewährten Rechte erstrecken sich nicht auf die Bediensteten des Verwaltungspersonals und auf deren Familienangehörige.

3. Art. 49:

Von konsularischen Vertretungen beschäftigtes örtliches Personal ist nicht von den in diesem Artikel angeführten Steuern und sonstigen Abgaben, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften auferlegt werden, befreit.

Lesotho

Das Königreich Lesotho legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44 Absatz 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen, als sich nicht auf Angelegenheiten, Korrespondenzen oder Schriftstücke erstreckend aus, die mit der Verwaltung des Nachlasses eines Verstorbenen zusammenhängen, hinsichtlich dessen einem Mitglied einer konsularischen Vertretung Vertretungsbefugnis erteilt worden ist.

Marokko

Art. 62 betreffend die Befreiung von Gegenständen, die zum Gebrauch einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung bestimmt sind, von Zöllen gilt nicht.

Art. 65 gilt nicht, da Honorarkonsuln nicht von den Verpflichtungen hinsichtlich der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung befreit werden können.

Mexiko

Mexiko hat den die Enteignung konsularischer Räumlichkeiten betreffenden Teil des Artikels 31 Absatz 4 des Übereinkommens nicht anerkannt.

Mosambik

Soweit die Artikel 74 und 76 betroffen sind: Die Republik Mosambik ist der Meinung, daß diese Bestimmungen unvereinbar sind mit dem Prinzip, daß multilaterale internationale Verträge, deren Zweck bzw. Verhandlungsgegenstand von Interesse für die gesamte internationale Gemeinschaft sind, für die allgemeine Teilnahme offenstehen sollten.

Myanmar

Vorbehalt:

Unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 betreffend die Verkehrsfreiheit räumt die Regierung von Myanmar den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen nicht das Recht ein, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen oder den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Myanmar hat hiezu in einzelnen Fällen zugestimmt.

Darüber hinaus wird die Regierung von Myanmar im Hinblick auf die in Art. 58 Abs. 2 vorgesehenen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen keine Befreiung von der Ausländermeldepflicht und Aufenthaltsgenehmigung gewähren.

Erklärung:

Unter Bezugnahme auf Art. 62 wird den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen keine Befreiung von Zöllen und Steuern für Gegenstände, die für ihren amtlichen Gebrauch bestimmt sind, gewährt, es sei denn, Myanmar hat hiezu in jedem einzelnen Fall seine Zustimmung erteilt.

Niederlande

Das Königreich der Niederlande legt das Kapitel II des Übereinkommens so aus, daß es auf alle Karrierebeamte und Angestellte eines Konsulates Anwendung findet, eingeschlossen jener, die einem konsularischen Postenzugeteilt sind, der von einem Honorarkonsul geleitet wird.

Portugal

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Portugal am 27. April 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt und in der Folge die Ausdehnung mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 für erloschen erklärt.

Saudi-Arabien

„Die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden ist auf Zivilrechts- und Handelssachen beschränkt und erfolgt in allen anderen Fällen nur auf Grund einer Sondervereinbarung.

Die im Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nur dem konsularischen Personal, dessen Ehegatten und minderjährigen Kindern gewährt und nicht auf andere Familienmitglieder erstreckt.

Die in Kapitel III vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten betreffend Honorarkonsuln und von solchen Konsuln geleitete konsularische Vertretungen sind auf konsularische Vertretungen beschränkt, wo der Honorarkonsul ein saudi-arabischer Staatsbürger ist. Konsularische Vertretungen, die von einem Honorarkonsul geleitet werden, sind nicht berechtigt, sich der in Art. 35 des Übereinkommens angeführten konsularischen Mittel der Korrespondenz und Dienstpostsendung zu bedienen. Regierungen, diplomatische Vertretungen oder andere konsularische Vertretungen dürfen sich solcher Mittel der Korrespondenz in ihrem Verkehr mit Honorarkonsulaten nicht bedienen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der in Sonderfällen vereinbarten Bedingungen.“

Schweden

„Zu Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1:

Schweden gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen, noch gewährt es den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Schweden hätte hiezu in Sonderfällen seine Zustimmung erteilt.“

Syrien

Für die Syrische Arabische Republik besteht keine Verpflichtung, Art. 49 der Konvention auf sur place-Kräfte anzuwenden, die von Konsulaten beschäftigt werden, oder sie von Steuern und Abgaben zu befreien.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich hat dieselbe Erklärung abgegeben, wobei das Wort „Fidschi“ durch die Worte „Das Vereinigte Königreich“ zu ersetzen ist. Ferner hat es erklärt, daß es Kapitel II des Übereinkommens als für alle Berufsbediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals geltend betrachtet, einschließlich jener, die an einer konsularischen Vertretung beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul geleitet wird.

Mit Note vom 18. Feber 1982 teilte der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, daß sich die Ratifikation des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten durch das Vereinigte Königreich (BGBl. Nr. 474/1972) auch auf folgende Gebiete erstreckt: Assoziierte Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, St. Christopher -Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent) und die territorialen Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreiches sowie das Britische Protektorat der Salomon-Inseln.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge ist die Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.

ZUM FAKULTATIVPROTOKOLL:

Die Anwendung des Fakultativprotokolls auf Hongkong ist auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.

Vietnam

Vorbehalt:

Vietnam gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer, konsularischer Kuriere, diplomatischer und konsularischer Dienstpostsendungen oder kodierter oder chiffrierter Mitteilungen zu bedienen, noch gewährt es anderen Regierungen, ihren diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Vietnam hätte hiezu in einem Sonderfall seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

eingedenk dessen, daß zwischen den Völkern von alters her konsularische Beziehungen aufgenommen worden sind,

in Anbetracht der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen,

in der Erwägung, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über die diplomatischen Beziehungen und Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen angenommen hat, das am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,

überzeugt, daß ein internationales Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Vorrechte und Immunitäten ebenfalls geeignet ist, ungeachtet der unterschiedlichen Verfassungs- und Sozialordnungen der Nationen zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen beizutragen,

in der Erkenntnis, daß diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den konsularischen Vertretungen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen ihres Staates zu gewährleisten,

unter Bekräftigung des Grundsatzes, daß die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht ausdrücklich in diesem Übereinkommen geregelt sind,

haben folgendes vereinbart:

Anmerkung

1. Das Fakultativprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.

2. Siehe in diesem Zusammenhang auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.

3. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 12.4.2006 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Konsulat, Gesandtschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR11000469

alte Dokumentnummer

N1196917561S

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