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BGBl III 67/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

67. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 330/1994) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Mexiko

15. März 2002

Slowakei

27. April 1999

Die Anwendung des Fakultativprotokolls auf Hongkong ist auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Vereinigten Staaten mit Wirksamkeit vom 7. März 2005 das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 238/1970 gekündigt.

Schüssel

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