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ARTIKEL I Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1968

ARTIKEL I

Die Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ist zum Wohle und im Interesse aller Länder ohne Rücksicht auf den Grad ihrer wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklung durchzuführen und ist Sache der ganzen Menschheit.

Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, steht allen Staaten ohne irgendwelche Diskriminierung auf der Grundlage der Gleichheit und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zur Erforschung und Nutzung offen. Alle Teile von Himmelskörpern sind frei zugänglich.

Im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, herrscht Freiheit der wissenschaftlichen Forschung. Die Staaten werden die internationale Zusammenarbeit bei dieser Forschung ermöglichen und unterstützen.

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