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Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes
Kurztitel
Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1968
Inkrafttretensdatum
26.02.1968
Langtitel
VERTRAG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE, WELCHE DIE TÄTIGKEITEN DER STAATEN BEI DER ERFORSCHUNG UND NUTZUNG DES WELTRAUMES, EINSCHLIESSLICH DES MONDES UND ANDERER HIMMELSKÖRPER, REGELN
StF: BGBl. Nr. 103/1968 (NR: GP XI RV 509 AB 614 S. 63 . BR: S. 259.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 27. Jänner 1967 in London, Moskau und Washington geschlossene Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. Jänner 1968
Ratifikationstext
Die österreichischen Ratifikationsurkunden sind am 26. Feber 1968 gemäß Artikel XIV Absatz 2 des vorliegenden Vertrages bei den Depositarregierungen hinterlegt worden; gemäß seinem Artikel XIV Absatz 4 ist der Vertrag für Österreich daher an diesem Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten,
im Bewußtsein der großen Aussichten, die sich der Menschheit als ein Ergebnis des Eintritts des Menschen in den Weltraum eröffnen,
in der Erkenntnis des gemeinsamen Interesses der Menschheit am Fortschritt der Erforschung und Nutzung des Weltraumes für friedliche Zwecke,
im Glauben, daß die Erforschung und Nutzung des Weltraumes zum Wohle aller Völker ohne Rücksicht auf den Grad ihrer wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklung durchgeführt werden sollte,
vom Wunsche geleitet, zu einer umfassenden internationalen Zusammenarbeit in den wissenschaftlichen wie auch den rechtlichen Fragen der Erforschung und Nutzung des Weltraumes für friedliche Zwecke beizutragen,
im Glauben, daß eine solche Zusammenarbeit zur Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses und zur Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Staaten und Völkern beitragen wird,
unter Hinweis auf Resolution 1962 (XVIII), die unter dem Titel „Deklaration der Rechtsgrundsätze, welche die Aktivitäten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln“ von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 1963 einstimmig angenommen wurde,
unter Hinweis auf Resolution 1884 (XVIII), welche die Staaten auffordert, keinerlei Objekte, die Kernwaffen oder irgendwelche andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Umlaufbahn um die Erde zu bringen oder solche Waffen auf Himmelskörpern zu installieren, und welche von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Oktober 1963 einstimmig angenommen wurde,
unter Berücksichtigung der Resolution 110 (II) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. November 1947, welche Propaganda verurteilt, die dazu dient oder geeignet ist, eine Bedrohung des Friedens, einen Friedensbruch oder eine Angriffshandlung hervorzurufen oder zu unterstützen, und in der Erwägung, daß diese Resolution auf den Weltraum anwendbar ist,
in der Überzeugung, daß ein Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen dienlich sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
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