Artikel 25
Die Organisation kann auf Beschluß des Verwaltungsrats mit einem oder mehreren Vertragsstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in ihren Beziehungen mit diesem Staat oder diesen Staaten sowie sonstige Vereinbarungen schließen, um eine wirksame Tätigkeit der Organisation und den Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.
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