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ARTIKEL II Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1968

ARTIKEL II

Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unterliegt nicht nationaler Aneignung auf Grund von Souveränitätsansprüchen, durch Benützung oder Besetzung oder irgendeinen anderen Titel.

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