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ARTIKEL XII Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1968

ARTIKEL XII

Alle Stationen, Anlagen, Einrichtungen und Weltraumfahrzeuge auf dem Mond und anderen Himmelskörpern sind den Vertretern anderer Vertragsstaaten auf der Basis der Gegenseitigkeit zugänglich. Solche Vertreter werden einen geplanten Besuch eine angemessene Zeit im voraus ankündigen, um zu ermöglichen, daß entsprechende Konsultationen geführt und im größtmöglichen Ausmaß Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten und eine Störung der normalen Operationen in dem zu besuchenden Objekt zu vermeiden.

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