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ARTIKEL XIII Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1968

ARTIKEL XIII

Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf die Tätigkeiten der Vertragsstaaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unabhängig davon, ob solche Tätigkeiten von einem Vertragsstaat allein oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten durchgeführt werden, unter Einschluß der Fälle, in denen sie im Rahmen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen vollzogen werden.

Alle praktischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten internationaler zwischenstaatlicher Organisationen bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ergeben, sind von den Vertragsstaaten entweder mit der entsprechenden internationalen Organisation oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten dieser Organisation, die Vertragsstaaten sind, zu lösen.

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