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ARTIKEL XI Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1968

ARTIKEL XI

Um die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraumes zu fördern, vereinbaren die Vertragsstaaten, die Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, durchführen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen, die Öffentlichkeit und die internationale wissenschaftliche Welt im größtmöglichen Ausmaß über die Art, die Durchführung, den Ort und die Ergebnisse solcher Tätigkeiten zu unterrichten. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll bereit sein, die erhaltenen Informationen unverzüglich und wirksam zu verbreiten.

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