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Anlage 2 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Anlage 2

Unterzeichnungsprotokoll

Bei der heutigen Unterzeichnung des Konsularvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sind die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten wie folgt übereingekommen:

1. Artikel 16 und Artikel 41 Absatz 2 des Konsularvertrages sind erst nach gegenseitiger Notifikation durch die Hohen Vertragschließenden Parteien anzuwenden.

2. Der im Artikel 44 Absatz 2 erwähnte Betrag wird bis auf weiteres hinsichtlich der im Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Gebiete mit 100 £ und hinsichtlich der Republik Österreich mit 7000 S festgelegt.

ZU URKUND DESSEN haben die beiden Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien, am 24. Juni 1960, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006426

alte Dokumentnummer

N1196413749R

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