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Artikel 16 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Art. 16 ist erst nach gegenseitiger Notifikation durch die Hohen Vertragschließenden Parteien anzuwenden.

Artikel 16

Ein Berufskonsul darf wegen Handlungen, die er nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen hat und die eine Verletzung des Rechtes des Gebietes darstellen, nur in Gewahrsam genommen und gehalten werden

  1. a) bei Betreten auf frischer Tat;
  2. b) im Falle einer strafbaren Handlung, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist; oder
  3. c) im Falle einer strafbaren Handlung zum Zweck der Verantwortung vor dem erkennenden Gericht (wobei die Haft nur während der Verhandlung vor Gericht, nicht aber auf die Dauer einer Vertagung aufrechterhalten werden darf) oder nach Verurteilung; oder
  4. d) wenn der Sendestaat auf diplomatischem Wege zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006393

alte Dokumentnummer

N1196413716R

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