vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1964

§ 8

(1) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Im Verteilungssenat entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Senatsvorsitzenden.

(3) Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge abzugeben:

  1. a) Mitglieder der zweiten Gruppe (§ 19 Abs. 4 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) - im Verteilungssenat das jüngere vor dem älteren - geben ihre Stimme vor den übrigen Senatsmitgliedern ab,
  2. b) sodann stimmen die Mitglieder der ersten Gruppe (§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien), und zwar im Verteilungssenat das rangjüngere vor dem rangälteren,
  3. c) im Verteilungssenat folgt die Stimme des beisitzenden Richters,
  4. d) der Senatsvorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

    Ist ein Berichterstatter bestellt, so stimmt dieser in jedem Fall zuerst ab.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte