§ 8
(1) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Im Verteilungssenat entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Senatsvorsitzenden.
(3) Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge abzugeben:
- a) Mitglieder der zweiten Gruppe (§ 19 Abs. 4 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) - im Verteilungssenat das jüngere vor dem älteren - geben ihre Stimme vor den übrigen Senatsmitgliedern ab,
- b) sodann stimmen die Mitglieder der ersten Gruppe (§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien), und zwar im Verteilungssenat das rangjüngere vor dem rangälteren,
- c) im Verteilungssenat folgt die Stimme des beisitzenden Richters,
- d) der Senatsvorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Ist ein Berichterstatter bestellt, so stimmt dieser in jedem Fall zuerst ab.
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