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§ 7 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1964

§ 7

Vor Erstellung eines Verteilungsplanes hat der Vorsitzende des Verteilungssenates einen zusammenfassenden Bericht der zuständigen Finanzlandesdirektion über alle bei ihr eingereichten Anmeldungen und deren Erledigung einzuholen.

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