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§ 6 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1964

III. Verfahren.

§ 6

(1) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission weist entsprechend der Geschäftsverteilung die Geschäftsstücke den Feststellungssenaten zu. Die Feststellungssenate sind von den Senatsvorsitzenden zu leiten.

(2) Der Senatsvorsitzende hat die zur Sitzung oder Verhandlung und Entscheidung nötigen Vorbereitungen zu treffen. Er hat einen Beisitzer der ersten Gruppe der Mitglieder der Bundesverteilungskommission (§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) zum Berichterstatter zu bestellen.

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen und Verhandlungen sowie die Abstimmung.

(4) Er hat die Beeidigung von Sachverständigen vorzunehmen, wenn dies erforderlich wird.

(5) Ihm obliegt ferner die Abfassung der vom Senat beschlossenen Entscheidungen und die Überwachung der Ausführung angeordneter Verfügungen.

(6) Er hat auch über die Vergütung der Auslagen und über die Entschädigung der Mitglieder der zweiten Gruppe (§ 22 Abs. 2 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) zu entscheiden.

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