§ 19.
(1) Die richterlichen Mitglieder der Bundesverteilungskommission werden vom Bundesministerium für Justiz bestellt.
(2) Die nichtrichterlichen Beisitzer der Bundesverteilungskommission sind aus zwei Gruppen von Mitgliedern heranzuziehen, welche je in einer Liste zu vereinigen sind.
(3) Die Mitglieder der ersten Gruppe werden vom Bundesministerium für Finanzen aus solchen Beamten der Verwendungsgrupen A oder B des Dienst- oder Ruhestandes des Bundesministeriums für Finanzen oder der Finanzlandesdirektionen ernannt, die mit der Prüfung oder mit den Erhebungen über die Ansprüche nicht befaßt sind.
(4) Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes zu entsenden. Das Bundesministerium für Finanzen hat nach Anhörung der Berufsvertretungen die Anzahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfanges der für die Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen eingetretenen Vermögensverluste zu bestimmen, wobei jede Berufsvertretung eines Bundeslandes mindestens ein Mitglied entsenden kann.
Schlagworte
Dienststand, Verwendungsgruppe, Kammer
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Gesetzesnummer
10000390
Dokumentnummer
NOR12006317
alte Dokumentnummer
N1196410916Q
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