§ 20.
(1) In die Bundesverteilungskommission dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, eigenberechtigt und vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe nicht ausgeschlossen sind.
(2) Mitglieder der Bundesverteilungskommission, die nicht Bundesbeamte sind, leisten bei Amtsantritt vor dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen der Bundesverteilungskommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde und daß ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Anmelders bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Gesetzesnummer
10000390
Dokumentnummer
NOR12006318
alte Dokumentnummer
N1196410917Q
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