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§ 9 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1964

§ 9

(1) Bilden sich in Beziehung auf Beträge, über die zu entscheiden ist oder die für eine Entscheidung maßgebend sind, mehr als zwei Meinungen, so ist die für den geringsten Betrag abgegebene Stimme der für den nächsthöheren Betrag abgegebenen hinzuzurechnen, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt.

(2) Der Verteilungssenat ist an die Entscheidung der Feststellungssenate über den Anspruch und den diesen Anspruch begründenden Verlust gebunden.

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