§ 30
Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß § 33 oder Abzug gemäß § 37 Abs. 4 verbleibenden Entschädigung oder der bei Abzug gemäß § 37 Abs. 4 verbleibenden, laut § 29 Abs. 2 festgesetzten Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen flüssig zu machen.
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