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§ 31 Verteilungsgesetz Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1964

§ 31.

(1) Sobald die von der Volksrepublik Bulgarien zufließenden Mittel der Republik Österreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hat der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission den endgültigen Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den endgültigen Verteilungsplan ist von dem der Republik Österreich zugekommenen reinen Schillinggegenwert für die im § 1 Abs. 3 genannte Entschädigungssumme von US-Dollar 264.712,– auszugehen.

(3) Nach Ausscheidung der für die Guthaben laut Liste I des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der endgültigen Verteilungsquote der verbleibende Schillinggegenwert durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte endgültige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgeblichen Summen und die endgültige Verteilungsquote anzuführen.

Schlagworte

Wertpapier

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006329

alte Dokumentnummer

N1196410928Q

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