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§ 30 Verteilungsgesetz Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1964

§ 30

Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß § 33 oder Abzug gemäß § 37 Abs. 4 verbleibenden Entschädigung oder der bei Abzug gemäß § 37 Abs. 4 verbleibenden, laut § 29 Abs. 2 festgesetzten Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen flüssig zu machen.

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