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§ 29 Verteilungsgesetz Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1964

§ 29

(1) Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen, jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.

(2) Für die Guthaben laut Liste I des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen ist auszusprechen, daß die Entschädigung in der Höhe des festgestellten Verlustes festgesetzt wird.

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