§ 32.
(1) Zur Ermittlung der Entschädigung für unberichtigt aushaftende Ansprüche aus Dienstverträgen gegenüber Dienstgebern, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses festzustellen. Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, so ist anzunehmen, daß das Dienstverhältnis am 15. Mai 1945 zu bestehen aufgehört hat. Die Ansprüche des Dienstnehmers richten sich nach den Bestimmungen des Dienstvertrages. Ist der Inhalt des Dienstvertrages nicht nachweisbar, so ist in bezug auf den Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung nach den am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich in Kraft gestandenen gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.
(2) Die nach den obigen Vorschriften errechneten Beträge sind nach den Bestimmungen des § 29 in Schilling umzurechnen.
(3) Stand einem Dienstnehmer auf Grund eines Dienstvertrages im Sinne des Abs. 1 der Anspruch auf einen Ruhegenuß privatrechtlicher Natur zu, so ist als Grundlage für die Umrechnung im Sinne des Abs. 2 der zehnfache Jahresbetrag des Ruhegenusses anzunehmen.
(4) Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, insbesondere Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung, werden durch dieses Bundesgesetz nicht geregelt.
Schlagworte
Arbeitgeber, Pension
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006220
alte Dokumentnummer
N11962128350
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