§ 31.
(1) Verbindlichkeiten, die am 15. Mai 1945 zu den nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entschädigenden Vermögenschaften, Rechten und Interessen gehörten, sind in die am 28. November 1955 in Geltung gestandene jugoslawische Währung umzurechnen.
(2) Der ermittelte Dinarbetrag ist in der Weise in Schilling umzustellen, daß einem Dinar zwanzig Groschen entsprechen.
(3) Der sich so ergebende Schillingbetrag ist von der Entschädigung abzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006219
alte Dokumentnummer
N11962128340
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