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§ 33 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 33.

Soweit für Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, in diesem Bundesgesetz kein Entschädigungs- oder Richtwert festgesetzt ist, bleibt die Regelung der Entschädigung einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten. Ansprüche auf Entschädigung für solche Vermögenschaften, Rechte und Interessen sind jedoch nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes anzumelden.

Schlagworte

Entschädigungswert

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006221

alte Dokumentnummer

N11962128360

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