§ 33.
Soweit für Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, in diesem Bundesgesetz kein Entschädigungs- oder Richtwert festgesetzt ist, bleibt die Regelung der Entschädigung einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten. Ansprüche auf Entschädigung für solche Vermögenschaften, Rechte und Interessen sind jedoch nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes anzumelden.
Schlagworte
Entschädigungswert
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006221
alte Dokumentnummer
N11962128360
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