Abstimmung.
Artikel 89.
1. Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrates hat eine Stimme.
2. Beschlüsse des Treuhandschaftsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.
Schlagworte
Beschlußfassung, Quorum
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005441
alte Dokumentnummer
N1195611624T
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