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Artikel 90. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Verfahren.

Artikel 90.

1. Der Treuhandschaftsrat setzt seine eigene Geschäftsordnung einschließlich der Wahlordnung seines Präsidenten fest.

2. Der Treuhandschaftsrat tagt nach Bedarf gemäß den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung, die eine Bestimmung über die Einberufung einer Sitzung auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder zu enthalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005442

alte Dokumentnummer

N1195611625T

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