Verfahren.
Artikel 90.
1. Der Treuhandschaftsrat setzt seine eigene Geschäftsordnung einschließlich der Wahlordnung seines Präsidenten fest.
2. Der Treuhandschaftsrat tagt nach Bedarf gemäß den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung, die eine Bestimmung über die Einberufung einer Sitzung auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder zu enthalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005442
alte Dokumentnummer
N1195611625T
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